AGB

Allgemeine Liefer-, Dienstleistungs- und Zahlungsbedingungen

Soweit nicht abweichend vereinbart gelten die nachfolgenden  Geschäftsbedingungen  von Schrempp electronic GmbH, die ihren Ursprung in den Konditionsempfehlungen des ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.) mit der Ergänzungsklausel „Erweiterter Eigentumsvorbehalt“ haben.

1.   Allgemeines

1.1 Für sämtliche Vertragsbeziehungen  zwischen  dem  Kunden  und  dem  Unternehmen Schrempp electronic GmbH – im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt – gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von den Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.2 Der Auftragnehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde den Liefer- und Zahlungsbedingungen wiederspricht. In diesem Fall sind Ansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen.

1.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer zu informieren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte an Verbraucher im Sinne des 13 BGB geliefert werden – auch eingebaut in andere Produkte.

1.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden. Die dem Angebot beigefügten Zeichnungen und anderen Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Vorstehende Regelung findet keine Anwendung, soweit die aufgeführten Unterlagen allgemein zugänglich sind.

2.  Angebote

2.1 Verträge kommen nur durch schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Bis dahin sind die Angebote des Auftragnehmers, insbesondere aber nicht ausschließlich hinsichtlich Ausführung, Preise und Fristen freibleibend und nicht bindend, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist grundsätzlich nur die Auftragsbestätigung maßgeblich.

2.2 Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind sorgfältig ermittelt, jedoch nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. Änderungen, die die Leistungen nur unwesentlich modifizieren oder verbessern, bleiben vorbehalten, soweit sie dem Kunden zuzumuten sind. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden nicht für die Geeignetheit der Lieferungen und Leistungen für einen von dem Kunden vorgestellten Zweck.

3.  Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Kunde benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung steht und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann. Der Auftragnehmer wird den Ansprechpartner des Kunden einschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert.

3.2 Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für den Auftragnehmer kostenlos erbracht.

3.3 Der Kunde haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn sich diese aus von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstigen von ihm zu vertretenden Umständen ergeben.

4.  Lieferungen und Leistungen

4.1 Liefer- bzw. Leistungszeiten sind eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft beim Kunden meldet bzw. einen Termin zur Erbringung der Leistung mit diesem abstimmt. Angemessene Teillieferungen und handelsübliche oder zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Nutzen.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Aufruhr usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

4.4 Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

4.5 Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4.4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.6 Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.

4.7 Der Auftragnehmer wird seine Leistungen nach dem Stand der Technik gemäß der Aufgabenstellung erbringen. Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform und sind vor Vertragsschluss dem Auftragnehmer zu übermitteln. Aufträge werden unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter oder durch vom Auftragnehmer autorisierte Partner ausgeführt. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter und Partner bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

4.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung in angemessenen Teilen zu erbringen, solange dies für den Kunden keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand zur Folge hat.

4.9 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5.   Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten; Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Der Kunde hat seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

6.   Preise, Verpackung, Versand

6.1 Preise, Honorare sowie Nebenkosten werden nach den schriftlichen Vereinbarungen berechnet. Sind solche nicht getroffen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die am Tag der Leistungserbringung geltenden Listenpreise der aktuellen Preisliste der spezifischen Stundensätze des Auftragnehmers zu berechnen. In Ermangelung spezifischer Preise für die relevante Leistung gilt der marktübliche Preis als vereinbart. In den Preisen und Honoraren sind anfallende Fahrtkosten, Reisekosten, Verpackungskosten, Frachtkosten und Versicherung nicht enthalten. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert und nach den Grundsätzen gemäß Ziffer 6.2 in Rechnung gestellt. Alle Preise und Honorare verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern eine beschleunigte oder sonstige vom Standard abweichende Beförderungsart auf Wunsch des Kunden erfolgt, trägt dieser die hieraus entstehenden Mehrkosten.

6.2 Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

6.3 Die Wahl des geeigneten und angemessenen Verkehrsmittels und der Versandart obliegt dem Auftragnehmer.

6.4 Leihpaletten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Die Rückgabe gleichwertiger oder gleichartiger Paletten ist zulässig. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, werden dem Kunden die Selbstkosten in Rechnung gestellt. Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen unserer Lieferungen an den Geschäftssitz des Auftragnehmers zurückzugeben. Die Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach Stoffen sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu

7.   Rechnungserteilung, Zahlung, Forderungsabtretung

7.1 Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Soweit die Leistung im Rahmen eines Werkvertrages noch nicht abgenommen ist, ist zumindest der hälftige Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig.

7.2 Vereinbarte Zahlungsfristen sind eingehalten, wenn der zu zahlende Betrag dem Auftragnehmer am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Scheck oder Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer die vorgenannten Zahlungsmittel akzeptiert.

7.3 Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im letzten Falle kann er die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung oder Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Rechnungswert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht.

7.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zu verlangen.

7.5 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, Zahlungseinstellung, bei Nachsuchung um einen Vergleich oder um ein Moratorium seitens des Kunden wird die gesamte Forderung des Auftragnehmers sofort fällig. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen und eingeräumte Zahlungsziele widerrufen. Nach Eingang der Zahlungen wird der Auftragnehmer seine Leistungen gegenüber dem Kunden vollständig bewirken. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

7.6 Eine Forderungsabtretung oder Einbeziehung durch Dritte ist zulässig.

7.7 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.  Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

8.2 Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

8.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltswareherauszuverlangen.

8.6 Im Übrigen gelten die Regelungen der Ergänzungsklausel „Erweiterter Eigentumsvorbehalt“ der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Elektroindustrie“ in der jeweilig neuesten Fassung.

9.  Entgegennahme

Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

10.  Gewährleistung

10.1 Die vom Auftragnehmer geschuldeten Lieferungen und Leistungen werden sorgfältig und fachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik sowie den einschlägigen Sicherheitsvorschriften erbracht. Gewährleistung wird nicht für im Entwicklungsstadium vom Kunden eingesetzte, noch nicht freigegebene Testprodukte, Vorseriengeräte und/oder Prototypen oder für Dienstleistungen übernommen. Im Rahmen dieser Dienstleistungen steht der Auftragnehmer jedoch dafür ein, dass er sorgfältig und fachgerecht arbeitet.

10.2 Nach erfolgter Abnahme bei Werkverträgen kommt nur noch eine Beanstandung des Werks wegen versteckter Mängel in Nach Feststellung des Mangels ist dieser unverzüglich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Erkennbarkeit des Mangels keine Rüge, gilt das Werk als durch den Kunden genehmigt. Die Rüge hat die Mängel im Einzelnen zu bezeichnen und schriftlich zu erfolgen.

10.3 Bei Kaufverträgen gelten die Regelungen des 377 HGB. Einer Abbedingung durch den Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

10.4 Im Rahmen berechtigter Mängelrügen sind alle diejenigen Teile oder Leistungen nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Die Verjährungsfrist beträgt für neu gelieferte Waren oder neu erstellte Werke bei sachgemäßer Verwendung zwölf Monate nach Gefahrenübergang auf den Kunden, wenn dieser Kaufmann ist, es sei denn, gesetzlich ist eine andere Frist zwingend festgelegt. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.

10.5 Dem Auftragnehmer ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.

10.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.7 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als dessen Kunde Verbraucher ist und der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Auftragnehmer gemäß 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 10.6 entsprechend.

10.8 Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht in den vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich benannt sind, auch soweit sie nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Inhaber, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers entstanden sind oder die aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. Im letzteren Fall wird die Haftung allerdings nur für den typischerweise eintretenden, voraussehbaren Schaden übernommen. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei Fehlern des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder durch privat genutzte Gegenstände verursachte Schäden an Sachen gehaftet wird.

10.9 Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, wenn das Ergebnis der Leistung bzw. Ausführung oder der Liefergegenstand des Auftragnehmers verändert worden sind. Verweigert der Kunde dem Auftragnehmer die Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Mängel oder bessert er ohne die vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nach, erlischt der Anspruch auf Gewährleistung ebenfalls, soweit der Kunde nicht wegen der Gefahr der Verschlechterung unverzüglich selbst handeln musste. Der Anspruch auf Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auch nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang wegen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, wegen übermäßiger Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel und wegen elektrischer und/oder mechanischer Einflüsse entstehen, die über die übliche Nutzung hinausgeht.

10.10 Sollte in Ausnahmefällen ein Serienfehler vorliegen, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Austausch oder Reparatur der betroffenen Gegenstände seiner Serie vornehmen. Sofern das Produkt des Auftragnehmers hierbei in einem anderen Produkt verbaut ist, werden die Vertragsparteien gemeinsam abstimmen, ob und inwieweit die Produkte vom Auftragnehmer auszutauschen oder zu reparieren sind. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall nach vorheriger Abstimmung und schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden dessen berechtigte Kosten Der Kunde kann die Regelung dieses Punktes ausschließlich innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen. Serienfehler sind Fehler, bei denen die durch den Auftragnehmer gelieferten Materialien und Komponenten eine Fehlerhäufigkeit aufweisen, die markant außerhalb der gewöhnlich erwarteten Werte oder der vom Auftragnehmer angegebenen Werte liegen. Ein Serienfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Anzahl der beanstandeten Materialien 8% der jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten gelieferten Menge überschreitet.

11.   Haftung / sonstige Schadenersatzansprüche

11.1 Eine weitergehende Haftung als in Ziffer 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11.2 Die Begrenzung nach Ziffer 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

11.3 Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber dem Kunden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragsnehmers.

11.4 Der Ersatz von Schäden, die dem Kunden bei Einsatz von im Entwicklungsstadium befindlichen, noch nicht freigegebenen Testprodukten, Vorseriengeräten und/oder Prototypen entstehen, ist ausgeschlossen.

12.   Rücktritt / Kündigung

12.1 Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nachträglich unmöglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistungen berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist. Ist die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kunden nicht mehr von Interesse, kann er vom Vertrag insgesamt zurücktreten. Ansprüche auf Schadenersatz stehen dem Kunden in solchen Fällen nur unter den in Ziffer 11 genannten Voraussetzungen zu.

12.2 Hat der Auftragnehmer die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten, wird der Vertrag, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, einverständlich Anderenfalls können beide Vertragsparteien vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

12.3 Wird die Lieferung oder Leistung auf Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nachträglich unmöglich, kündigt dieser den Vertrag ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes oder Kündigungsrechts oder tritt der Kunde vom Vertrag zurück, hat er dem Auftragnehmer sämtliche entstandenen Aufwendungen, Kosten und sonstige mittelbare und unmittelbare Schäden zu.

13.  Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer unterhält ein qualifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001:2015.

14.  Produkthaftung

Soweit der Auftragnehmer für einen Fehler entsprechend den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ersatzpflichtig ist, richtet sich der Umfang der Haftung ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes. Eine darüber hinausgehende Haftung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

15.  Konstruktionsänderungen, Abbildungen und Beschreibungen

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jederzeit und ohne Ankündigung Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Die in den jeweiligen Katalogen angegebenen Abbildungen, Abmessungen, Beschreibungen, technischen Details sowie Verpackungseinheiten sind nicht verbindlich; der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich Änderungen vor.

16.  Urheberrechte

16.1 Für alle an den Auftragnehmer zum Zwecke der Lieferung oder Leistung übergebenen Unterlagen, Gegenstände und dergleichen steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt Der Auftragnehmer wird den Kunden auf ihm bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Kunde hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen und einen ihm entstehenden Schaden zu ersetzen. Wird dem Auftragnehmer die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist der Auftragnehmer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz seines Aufwandes zu verlangen. Dem Auftragnehmer überlassene Unterlagen, Gegenstände und dergleichen, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Sonst ist der Auftragnehmer berechtigt, diese drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

16.2 Der Auftragnehmer behält sich an sämtlichen Mustern, Modellen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte Derartige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

17.  Gewerbliche Schutzrechte, Rechtsmängel

17.1 Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch den Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 10.4 bestimmten Frist wie folgt:

a. Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer 10 bzw. 11.Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, soweit der Kunde den Auftragnehmer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

17.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

17.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

17.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 17.1a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 10.5 und 10.7

17.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 10 entsprechend.

17.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 17 geregelten Ansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

18.  Verpflichtungen ElektroG

18.1 Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt den Auftragnehmer von den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

18.2 Sofern der Kunde die Waren an gewerbliche Dritte weitergibt und diese nicht vertraglich zur Übernahme der Entsorgung und zur Weiterverpflichtung verpflichtet, obliegt es dem Kunden, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Übernahme / Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Auftrag-nehmer über die Nutzungsbeendigung.

19.  Auftragsweitergabe

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Kunden den Auftrag oder Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet für den Dritten wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.

20.  Datenschutz

Die Vertragsparteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Vertragspartei entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.

21.  Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreien Lieferungen auf den Kunden über, sobald sie vom Auftragnehmer zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden werden Lieferungen des Auftragnehmers gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

22.  Zahlungseinstellung, Insolvenz

Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen ihn vor, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche gegen den Auftragnehmer hergeleitet werden können. Tritt der Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so werden die bis dahin ausgeführten Lieferungen und Leistungen zu Vertragspreisen abgerechnet.

23.  Ausfuhrbestimmungen

Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr der gelieferten Produkte, Informationen, Software und Dokumentationen (gemeinsam auch als Produkte bezeichnet) nach den jeweiligen einschlägigen Exportbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und/oder den Vereinigten Staaten von Amerika – z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs – der Genehmigungspflicht unterliegen kann oder ausgeschlossen sein kann und Zuwiderhandlungen strafrechtlich bewehrt sind. Der Kunde steht deshalb dafür ein, sämtliche national oder international geltenden einschlägigen Exportbestimmungen strikt zu beachten und die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Diesbezüglich verpflichtet sich der Kunde insbesondere zu prüfen und sicherzustellen, dass

a. sofern die Produkte nur mit einer Genehmigung der jeweiligen insbesondere auch nationalen Behörden für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bzw. an einen militärischen Empfänger geliefert werden dürfen, diese Genehmigung im Vorfeld eingeholt wird;

b. keine Unternehmen und Personen, die in der Denied Persons List (DPL) des amerikanischen Wirtschaftsministeriums genannt sind, mit US-Ursprungswaren, -Software und -Technologie beliefert werden;

c. keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Special Designated Nationals and blocked persons List des amerikanischen Finanzministeriums oder der Terrorliste der EU genannt werden;

d. die einschlägigen UN-Resolutionen, EG-Verordnungen und deutschen Gesetze sowie Listen der zuständigen deutschen Behörden beachtet werden;

e. keine Lieferungen an Personen, welche auf der Unverified List des amerikanischen Wirtschaftsministeriums gelistet sind,

Der Auftragnehmer kennzeichnet Informationen, Software und Dokumentationen hinsichtlich der Genehmigungspflichten nach der deutschen und der EU-Ausfuhrliste sowie der US Commerce Control List. Im Falle der Verletzung der obigen Verpflichtungen durch den Kunden wird dieser den Auftragnehmer auf erstes Anfordern hin von sämtlichen Ansprüchen freistellen und sämtliche Schäden ersetzen, die der Lieferant oder Lizenzgeber des Auftragnehmers, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.

24.  Vertragssprache, Korrespondenz

Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für die gesamte übrige Dokumentation.  Soweit  sich  die  Vertragspartner  daneben  einer   anderen   Sprache   bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

25.  Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt; das Gleiche gilt für die Ausfüllung von Lücken dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.

26.  Gerichtsstand, anwendbares Recht

26.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt a.M., wenn der Kunde Kaufmann ist. Der Auftragnehmer behält sich jedoch das Recht vor, seine Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

26.2 Ergänzend gilt ausschließlich unvereinheitlichtes deutsches Recht, namentlich des BGB / HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.

Sulzbach, den 1.1.2018

Schrempp electronic GmbH, Wiesenstraße 5, 65843 Sulzbach